Weiter verwies der Vertreter auf seine Eingaben vom 23. Juli 2020 und 21. August 2020. Die Rekurrentin habe sich mit E-Mail vom 11. Mai 2020 gegen die umstrittene Veranlagungsverfügung gewehrt, mithin fristgerecht Einsprache erhoben; sie durfte zumindest nach Treu und Glauben davon ausgehen, rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben. Es sei unerheblich, dass der Willensvollstrecker der Rekurrentin die Veranlagungsverfügung erst später zugestellt habe. Sodann habe der Vertreter davon ausgehen dürfen, dass der Willensvollstrecker seine Pflichten korrekt wahrnehmen würde. Es hätten keine Zweifel bestanden, dass eine fristwahrende Einsprache erhoben worden sei.