das Steueramt sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten, wobei eine angemessene Frist zur Einspracheergänzung anzusetzen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, im Erbschaftsinventar sei nicht vereinbart worden, dass die Veranlagungsverfügung dem Willensvollstrecker zugestellt werden müsse; diese hätte denn der Rekurrentin eröffnet werden müssen. Die Einsprachefrist sei jedenfalls gewahrt. Weiter verwies der Vertreter auf seine Eingaben vom 23. Juli 2020 und 21. August 2020.