Die Rekurrentin müsse sich das Wissen des Vertreters um die einschlägigen Gesetzesgrundlagen anrechnen lassen. Somit seien keine geeigneten Gründe zur Fristwiederherstellung vorgebracht worden. Die Einsprache sei unzulässig. 2.1 Mit Rekurs vom 17. September 2020 gegen diese Verfügung beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrentin dem Kantonalen Steuergericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Rekurrentin die Rechnung/Veranlagungsverfügung vom 6. Mai 2020 fristgerecht mit Einsprache angefochten habe bzw. anfechten liess; das Steueramt sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten, wobei eine angemessene Frist zur Einspracheergänzung anzusetzen sei;