Mit Verfügung vom 26. August 2020 trat das Steueramt auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Rechnungsstellung bzw. Verfügungseröffnung gestützt auf die Vereinbarungen im Erbschaftsinventar korrekt erfolgt sei. Für Versäumnisse bzw. Missverständnisse unter den Parteien könne die Behörde nicht verantwortlich gemacht werden. Weiter erfülle eine E-Mail die Voraussetzungen einer Einsprache nicht. Zudem sei die Mandatserteilung der Rekurrentin an den Vertreter deutlich vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgt. Die Rekurrentin müsse sich das Wissen des Vertreters um die einschlägigen Gesetzesgrundlagen anrechnen lassen.