Mit Schreiben vom 21. August 2020 machte der Vertreter geltend, der Willensvollstrecker habe die umstrittene Verfügung der Rekurrentin erst am 21. Juli 2020 nur unvollständig zugestellt. Weiter sei die E-Mail der Rekurrentin vom 11. Mai 2020 an das Steueramt als Einsprache zu qualifizieren. Die Rekurrentin habe damit die Einsprachefrist gewahrt. Jedenfalls liege hier ein erheblicher Hinderungs- bzw. Fristwiederherstellungsgrund vor. Es wurde beantragt, auf die Einsprache einzutreten; zudem sei eine Frist zur Einsprachebegründung anzusetzen. 1.4 Mit Verfügung vom 26. August 2020 trat das Steueramt auf die Einsprache nicht ein.