Sofern eine solche Verfügung bereits vorliege, werde vorsorglich Einsprache erhoben mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben, soweit die Rekurrentin mit Handänderungssteuern, Nachlasstaxen oder Erbschaftssteuern belastet worden sein sollte. Am 13. August 2020 bestätigte das Steueramt den Eingang der Eingabe als Einsprache, machte den Vertreter auf das Fristversäumnis aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, die Einsprachefrist wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 21. August 2020 machte der Vertreter geltend, der Willensvollstrecker habe die umstrittene Verfügung der Rekurrentin erst am 21. Juli 2020 nur unvollständig zugestellt.