Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 gelangte der Rechtsvertreter der Rekurrentin, E F, an das kantonale Steueramt. Er ersuchte um Zustellung einer allfälligen Veranlagungsverfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) betreffend Handänderungssteuer, Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer. Sofern eine solche Verfügung bereits vorliege, werde vorsorglich Einsprache erhoben mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben, soweit die Rekurrentin mit Handänderungssteuern, Nachlasstaxen oder Erbschaftssteuern belastet worden sein sollte.