{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-6_2021-01-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153508&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba810e293b51447935f65f058de4692d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:25", "Checksum": "e9209757f0197447552ccd05aae38042", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n3.2 Da hier ein Nichteintretensentscheid angefochten worden ist, kann das Steuergericht nur überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist; inhaltlich kann der Fall nicht beurteilt werden. Das ist an sich unbestritten. Die Veranlagung ist im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich den Erben zuzustellen (vgl. § 136 StG, Eröffnung). Dies erfolgt hier durch das Finanzdepartement bzw. dessen Betriebswirtschaften Dienste (§ 2 Abs. 2 StVO Nr. 4; vgl. auch § 241 Abs. 1 StG). Jedoch können die Erben im Inventar vereinbaren, dass die Veranlagung rechtsgültig dem Willensvollstrecker zugestellt wird. Die Zustellung an den Willensvollstrecker ist damit formell korrekt. Im vorliegenden Inventar ist sodann nur von der Rechnung, nicht aber auch von der Veranlagung die Rede. Das Steueramt unterscheidet indessen hier formell nicht zwischen Rechnung und Veranlagung. Die Rechnung stellt denn auch die Veranlagung dar, was im vorliegenden Bereich der Massenverfügung als zulässig anzusehen ist (vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 3 N 1). Angesichts dieser Formulierung konnte die Rekurrentin indes nicht davon ausgehen, dass ihr zusätzlich vorgängig noch eine separate Veranlagungsverfügung zugestellt wird. Weiter ist auf der streitigen Rechnung bzw. Veranlagung keine Rechtmittelbelehrung ersichtlich; das ist grundsätzlich nicht korrekt. Es gibt lediglich einen Hinweis auf das Steuergesetz; danach könne ein entsprechender Auszug bei der Amtschreiberei angefordert oder unter steueramt.so.ch heruntergeladen werden. Da im vorliegenden Fall aber die Rechnung wie gesehen auch als Verfügung bezeichnet worden war, hätte die rechtlich vertretene Rekurrentin im Zweifelsfall sich über den Fristlauf ohne weiteres informieren können bzw. müssen. Dass sodann der Willensvollstrecker die strittige Rechnung beglichen und erst mit Verspätung an die Rekurrentin zugestellt hat, kann nicht dem Steueramt angelastet werden. Für allfällige Sorgfaltswidrigkeiten hat denn der Willensvollstrecker einzustehen. Zudem müssen Einsprachen wie erwähnt (oben, E. 2.2) schriftlich erhoben werden; Einsprachen per E-Mail sind nicht gültig (vgl. Richner et al., Handkommentar DBG, 3. Aufl., 2016, Art. 132 N 43), was an sich unstreitig ist. Die E-Mail der Rekurrentin vom 11. Mai 2020 kann damit keine gültige Einsprache sein. Ausserdem kann die unrichtige Annahme, rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben, keinen Hinderungsgrund im Sinne von § 137 StG darstellen (vgl. oben, E. 2.2; siehe Richner et al., a.a.O., Ar. 133 N 25). Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.\n3.3 Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar fehlt in der umstrittenen Rechnung/Verfügung vom 6. Mai 2020 offensichtlich die Rechtsmittelbelehrung; diese ist an sich erforderlich (vgl. § 136 Abs. 1 StG). Hier ist die Rekurrentin aber durch einen Willensvollstrecker und insbesondere einen Rechtsanwalt vertreten, welche entsprechend hätten handeln können; der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher letztlich nicht zu beanstanden. Zudem war die Rekurrentin selber aufgrund ihrer E-Mail vom 11. Mai 2020 (Vorakten Nr. 7) über die Rechnung/Verfügung vom 6. Mai 2020 offensichtlich informiert, hat sie doch vom Steueramt eine Berichtigung der Erbschaftssteuer verlangt. Ausserdem war hier die gesamte Rechnung, mithin inkl. Nachlasstaxe dem Willensvollstrecker zuzustellen, d.h., es lag insofern eine entsprechende Vollmacht vor (vgl. Silvia Hunziker, in Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2020, § 35 N 12). Missverständnisse zwischen der Rekurrentin und dem Willensvollstrecker sowie dem Rechtsvertreter können wie gesehen nicht der Vorinstanz angelastet werden. Die umstrittene Rechnung hat nach dem Gesagten auch als Veranlagung zu gelten. Gegen diese hätte nach dem Ausgeführten frist- und formgerecht Einsprache erhoben werden können, sei es von der informierten Rekurrentin und vom durch sie am 18. Mai 2020 beauftragten Rechtsvertreter (Vollmacht, Vorakten Nr. 9). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Vorinstanz kann nach den Erwägungen nicht vorliegen. Der Rekurs ist somit abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'230 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'730). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 2'230 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern (mit Akten)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Amtschreiberei Reg. Solothurn\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}