{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-6_2021-01-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153508&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba810e293b51447935f65f058de4692d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:25", "Checksum": "e9209757f0197447552ccd05aae38042", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n2.2 Das Steueramt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde vor allem angeführt, für Missverständnisse zwischen den Parteien oder ein allfälliges Fehlverhalten des Willensvollstreckers könne die Behörde nicht verantwortlich gemacht werden. Die Rechnung/Verfügung sei gemäss den parteiinternen Abmachungen im Erbschaftsinventar korrekt eröffnet worden. Weiter könne die E-Mail der Rekurrentin vom 11. Mai 2020 nicht als Einsprache qualifiziert werden. Diese habe schriftlich zu erfolgen. Zudem habe sich die Rekurrentin 12 Tage nach Eröffnung der Rechnung/Verfügung an den Willensvollstrecker anwaltlich vertreten lassen. Der Anwalt habe genügend Zeit gehabt, sämtliche Unterlagen einzuverlangen. Dieser habe zudem erkennen müssen, dass die E-Mail der Rekurrentin vom 11. Mai 2020 als Einsprache nicht genügt habe. Auch habe der Anwalt die Rechnung/Verfügung offenbar nicht beim Willensvollstrecker herausverlangt. Das Fristversäumnis habe sich der Rechtsvertreter selbst anzulasten. Ausserdem habe auch der Rekurrentin klar gewesen sein müssen, dass die Rechnung/ Verfügung dem Willensvollstrecker zugestellt worden sei. Auch die Rekurrentin habe sich das Fristversäumnis selbst anzulasten. Zudem habe sie sich das Verhalten des Anwalts anrechnen zu lassen. Die genannten Versäumnisse und Missverständnisse könnten nicht dem Steueramt angelastet werden. Ferner sei die Eingabe vom 11. Mai 2020 vom Steueramt nicht als Einsprache entgegengenommen worden.\n2.3 Mit Replik vom 19. November 2020 liess die Rekurrentin an den bisherigen Begehren und Ausführungen vollumfänglich festhalten. Sie sei nicht eingesetzte Erbin der Erblasserin B X, sondern deren Nacherbin. Weiter sei in der Vereinbarung im Erbschaftsinventar von einer Verfügung keine Rede. Es sei lediglich vereinbart worden, dass dem Willensvollstrecker die Rechnung zur Bezahlung zuzustellen sei. Sodann sei in der Eingabe vom 23. Juli 2020 ausgeführt worden, der Rekurrentin sei noch gar keine Veranlagungsverfügung zugestellt worden, es sei nur vorsorglich deren Zustellung verlangt bzw. Einsprache erhoben worden. Dass ein Fristversäumnis vorlag, werde bestritten. Der umstrittenen Verfügung fehle die Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei die Verfügung der Rekurrentin nicht zugestellt worden. Diese habe sich mit E-Mail vom 11. Mai 2020 direkt an das Steueramt und damit an die zuständige Einsprachebehörde gewendet. Indessen habe sich das Steueramt gegenüber der Rekurrentin treuwidrig verhalten. Ausserdem sei diese erst ab 18. Mai 2020 anwaltlich vertreten gewesen. Das Steueramt habe die Rekurrentin nicht auf die Formvorschriften der Einsprache aufmerksam gemacht. Dass im Erbschaftsinventar keine Vereinbarung bezüglich der Veranlagungsverfügung getroffen worden sei, könne weder der Rekurrentin noch dem Vertreter entgegengehalten werden. Die Verfügung sei der Rekurrentin nicht korrekt eröffnet worden. Diese habe sich nur gegen die Rechnung zur Wehr gesetzt. Dass die Rekurrentin resp. der Vertreter sich ein Fristversäumnis anzulasten hätten, treffe nicht zu. Die Nichteintretensverfügung sei zu Unrecht erfolgt.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.\n2.1 Nach § 217 Abs. 1 StG unterliegt der Nachlasstaxe der reine Nachlass. Abgabepflichtig sind grundsätzlich die Erben (§ 218 Abs. 1 StG). Gemäss § 218 Abs. 2 lit. a StG besteht die Abgabepflicht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde.\nLaut § 223 Abs. 1 StG unterliegen der Erbschaftssteuer alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenenerklärung. Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalls oder der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Bei Nacherbeneinsetzung sind Vor- und Nacherbe steuerpflichtig (§ 224 Abs. 2 StG). Nach 224 Abs. 3 lit. a StG besteht die Steuerpflicht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde. Gemäss § 225 StG bestehen gewisse Ausnahmen von der Steuerpflicht.\n2.2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 149 Abs. 1 StG). Die Einsprache ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen (§ 149 Abs. 2 StG). Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Die Fristversäumnis ist zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln, und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (§ 137 Abs. 2 StG).\n3.1 Im vorliegenden Fall wurde, wie im Inventar vorgesehen, die umstrittene Rechnung für die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer am 6. Mai 2020 dem Willensvollstrecker zugestellt, welcher sie auch unstreitig beglich. Am 23. Juli 2020 liess die Rekurrentin vorsorglich Einsprache erheben. Auf diese wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Die Rekurrentin macht vor allem geltend, der Willensvollstrecker habe ihr die Rechnung erst am 21. Juli 2020 unvollständig zugestellt. Zudem hätte dieser nur die Rechnung, nicht aber die Veranlagung erhalten sollen."}