{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-6_2021-01-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153508&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba810e293b51447935f65f058de4692d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:25", "Checksum": "e9209757f0197447552ccd05aae38042", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 11.01.2021 SGNEB.2020.6\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Am 26. Januar 2019 verstarb B X sel. mit letztem Wohnsitz in Z. Sie hinterliess laut Inventar über den Vermögensnachlass vom … 2020 namentlich als eingesetzte Erbin A Y (nachfolgend Rekurrentin). Zudem wurde C D als Willensvollstrecker eingesetzt. Im Erbschaftsinventar wurde sodann vereinbart, dass die gesamte Rechnung dem Willensvollstrecker zur Bezahlung zuzustellen sei (Inventar, S. 10, Ziff. 6, Vorakten Nr. 2). Am … 2020 erklärte die Rekurrentin die vorbehaltlose Zustimmung zum Erbschaftsinventar und Annahme der Erbschaft.\n1.2 Mit Rechnung/Verfügung vom 6. Mai 2020 verlangte das Departementssekretariat FD, Amtschreibereien vom Willensvollstrecker Gebühren (CHF 2'100), Auslagen (CHF 322.70) und einen Zuschlag (CHF 51.60) sowie die Nachlasstaxe (CHF 1'202.70) und die Erbschaftssteuer (CHF 33'406.65), total ausmachend CHF 37'083.65. Diese Rechnung wurde unbestrittenermassen fristgerecht bezahlt.\n1.3 Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 gelangte der Rechtsvertreter der Rekurrentin, E F, an das kantonale Steueramt. Er ersuchte um Zustellung einer allfälligen Veranlagungsverfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) betreffend Handänderungssteuer, Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer. Sofern eine solche Verfügung bereits vorliege, werde vorsorglich Einsprache erhoben mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben, soweit die Rekurrentin mit Handänderungssteuern, Nachlasstaxen oder Erbschaftssteuern belastet worden sein sollte. Am 13. August 2020 bestätigte das Steueramt den Eingang der Eingabe als Einsprache, machte den Vertreter auf das Fristversäumnis aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, die Einsprachefrist wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 21. August 2020 machte der Vertreter geltend, der Willensvollstrecker habe die umstrittene Verfügung der Rekurrentin erst am 21. Juli 2020 nur unvollständig zugestellt. Weiter sei die E-Mail der Rekurrentin vom 11. Mai 2020 an das Steueramt als Einsprache zu qualifizieren. Die Rekurrentin habe damit die Einsprachefrist gewahrt. Jedenfalls liege hier ein erheblicher Hinderungs- bzw. Fristwiederherstellungsgrund vor. Es wurde beantragt, auf die Einsprache einzutreten; zudem sei eine Frist zur Einsprachebegründung anzusetzen.\n1.4 Mit Verfügung vom 26. August 2020 trat das Steueramt auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Rechnungsstellung bzw. Verfügungseröffnung gestützt auf die Vereinbarungen im Erbschaftsinventar korrekt erfolgt sei. Für Versäumnisse bzw. Missverständnisse unter den Parteien könne die Behörde nicht verantwortlich gemacht werden. Weiter erfülle eine E-Mail die Voraussetzungen einer Einsprache nicht. Zudem sei die Mandatserteilung der Rekurrentin an den Vertreter deutlich vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgt. Die Rekurrentin müsse sich das Wissen des Vertreters um die einschlägigen Gesetzesgrundlagen anrechnen lassen. Somit seien keine geeigneten Gründe zur Fristwiederherstellung vorgebracht worden. Die Einsprache sei unzulässig.\n2.1 Mit Rekurs vom 17. September 2020 gegen diese Verfügung beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrentin dem Kantonalen Steuergericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Rekurrentin die Rechnung/Veranlagungsverfügung vom 6. Mai 2020 fristgerecht mit Einsprache angefochten habe bzw. anfechten liess; das Steueramt sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten, wobei eine angemessene Frist zur Einspracheergänzung anzusetzen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, im Erbschaftsinventar sei nicht vereinbart worden, dass die Veranlagungsverfügung dem Willensvollstrecker zugestellt werden müsse; diese hätte denn der Rekurrentin eröffnet werden müssen. Die Einsprachefrist sei jedenfalls gewahrt. Weiter verwies der Vertreter auf seine Eingaben vom 23. Juli 2020 und 21. August 2020. Die Rekurrentin habe sich mit E-Mail vom 11. Mai 2020 gegen die umstrittene Veranlagungsverfügung gewehrt, mithin fristgerecht Einsprache erhoben; sie durfte zumindest nach Treu und Glauben davon ausgehen, rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben. Es sei unerheblich, dass der Willensvollstrecker der Rekurrentin die Veranlagungsverfügung erst später zugestellt habe. Sodann habe der Vertreter davon ausgehen dürfen, dass der Willensvollstrecker seine Pflichten korrekt wahrnehmen würde. Es hätten keine Zweifel bestanden, dass eine fristwahrende Einsprache erhoben worden sei. Damit liege ein erheblicher Hinderungs- bzw. Fristwiederherstellungsgrund vor. Es wurde um Gutheissung der Rekursanträge ersucht."}