Ebenso wenig ist die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren abgelaufen. Der Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'491 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 741). **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'491 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: