Demnach hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe - mit Blick auf die ausdrücklich fehlende Regelung in Abs. 2 - offenbar nicht vorgesehen. Dementsprechend ist auch in dieser Hin-sicht - gestützt auf die genannte unterschiedliche Gesetzgebung der Meldepflicht für die Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - zusätzlich zur Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung die zuständige Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts zu informieren (vgl. KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.8). Dies war hier wie aufgezeigt indessen nicht der Fall.