Bezüglich der Meldepflicht für die Schenkungssteuer hält Abs. 3 fest, dass der Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen hat. Mit anderen Worten ist für die Schenkungssteuer ausdrücklich die Meldepflicht mittels Steuererklärung (unter der entsprechenden Rubrik) vom Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe eine solche Möglichkeit gesetzlich nicht geregelt ist.