Von Bedeutung ist sodann der gesetzliche Gesamtkontext von § 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zum Gegenstand haben, umfasst Abs. 3 die Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Nachlasstaxe hält Abs. 2 fest, dass der Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen hat. Bezüglich der Meldepflicht für die Schenkungssteuer hält Abs. 3 fest, dass der Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen hat.