O., E. 4.6). 3.3.5 Wie erwähnt, handelt es sich beim kantonalen Steueramt (zuständig für die Erhebung der Nachlasstaxe) und den zuständigen Veranlagungskreisen (zuständig für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen) um räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Daher kann nicht ohne weiteres eine Wissenszurechnung vorgenommen werden. Von Bedeutung ist sodann der gesetzliche Gesamtkontext von § 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zum Gegenstand haben, umfasst Abs. 3 die Schenkungssteuer.