Hat dagegen ein Erblasser seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Solothurn, wodurch er eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird jeweils ein Erbschaftsinventar durch die örtlich zuständige Amtschreiberei erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 und § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In einem solchen Fall müsste sich das kantonale Steueramt das Wissen der Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Das Gesetz schreibt indessen ausdrücklich vor, dass das kantonale Steueramt über den Erbgang zu informieren ist (§ 241 Abs. 2 StG); diese gesetzlichen Mitwirkungspflichten können nicht einfach übergangen werden (vgl. auch KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.6).