O., E. 4.5). 3.3.4 Dass eine solche Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch insofern, als hier bei der Erblasserin nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestand kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird kein Erbschaftsinventar aufgenommen. Hat dagegen ein Erblasser seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Solothurn, wodurch er eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird jeweils ein Erbschaftsinventar durch die örtlich zuständige Amtschreiberei erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 und § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4).