Dem Steueramt kann nicht vorgeworfen werden, dass es nicht bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis hatte bzw. hätte Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen kantonalen Steueramt erst mit der Grundbuchanmeldung des Rekurrenten vom … April 2020 die entsprechenden Informationen vorlagen, welche die Grundlage zur Erhebung der Nachlasstaxe bei der Erblasserin darstellen (vgl. zum Ganzen auch KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.5).