O., E. 4.4). 3.3.3 Dementsprechend hat sich das kantonale Steueramt das Wissen der Veranlagungsbehörde nicht ohne weiteres anrechnen zu lassen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das Steueramt auch tatsächlich Kenntnis von den Informationen hatte, welche einer anderen Verwaltungseinheit vorlagen. Voraussetzung für die Auffassung des Rekurrenten wäre somit gewesen, dass solche Informationen effektiv übermittelt worden und das zuständige kantonale Steueramt untätig geblieben wäre. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Dem Steueramt kann nicht vorgeworfen werden, dass es nicht bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis hatte bzw. hätte Kenntnis erhalten müssen.