Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung der Nachlasstaxe ist hingegen das kantonale Steueramt zuständig. Dabei bereiten die Amtschreibereien die Veranlagung der Nachlasstaxe vor, wobei die entsprechende Verfügung durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements den steuerpflichtigen Personen eröffnet wird (vgl. §§ 2 und 3 Steuerverordnung Nr. 4: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern [Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer], StVO Nr. 4, BGS 614.159.04; siehe zum Ganzen KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.4).