Für die Veranlagung der natürlichen Personen sind die vom Regierungsrat bestimmten Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs. 1 StG und §§ 5 und 6 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, StVO Nr. 1, BGS 614.159.01). Hier war für die Veranlagung der Erblasserin aufgrund ihres Grundbesitzes in Z und der damit verbundenen beschränkten Steuerpflicht im Kanton Solothurn der Veranlagungskreis bzw. die Veranlagungsbehörde Solothurn zuständig. Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung der Nachlasstaxe ist hingegen das kantonale Steueramt zuständig.