O., E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3.2 Sodann ist hier der vom Gesetzgeber vorgesehene organisatorische Aufbau der Steuerbehörde des Kantons Solothurn und die diesbezüglichen Zuständigkeiten zu berücksichtigen. Für die Veranlagung der natürlichen Personen sind die vom Regierungsrat bestimmten Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs. 1 StG und §§ 5 und 6 Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, StVO Nr. 1, BGS 614.159.01).