normalerweise kennt nur die steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen. Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht wird. Die Mitwirkungspflicht nach § 142 Abs. 1 StG gilt gemäss Verweis in § 245 Abs. 1 StG ausdrücklich auch für die Nebensteuern und damit für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (vgl. KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.2 mit Hinweisen).