126 Abs. 1 DBG für die Bundessteuer). Danach hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung durch das Steueramt zu ermöglichen. Dieser Grundsatz wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. Zusammen mit dieser haben die Veranlagungsbehörden die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen; normalerweise kennt nur die steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen.