Das genannte Grundstück in Z begründet - gestützt auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton - eine Steuerpflicht der Erben für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (§ 218 Abs. 2 lit. b StG). Nach § 241 Abs. 2 StG haben die Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen; die Verletzung dieser Meldepflicht kann steuerstrafrechtlich geahndet werden (§ 188 Abs. 1 lit. c StG). Bei der umstrittenen Anzeigepflicht geht es um eine sog. Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person gemäss § 142 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 126 Abs. 1 DBG für die Bundessteuer).