Die absolute Verjährungsfrist beträgt hier wie gesehen (oben, E. 2) 15 Jahre und die relative Frist 5 Jahre seit Kenntnisnahme. Die Verjährung ist nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Rekurrenten noch nicht eingetreten. Es besteht hier zudem kein Anlass, vom genannten Steuergerichtsentscheid abzuweichen; diese Rechtsprechung ist zu bestätigen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. 3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. 3.3.1 Das genannte Grundstück in Z begründet - gestützt auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton - eine Steuerpflicht der Erben für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (§ 218 Abs. 2 lit.