3.2 Das Kantonale Steuergericht hat in einem ähnlichen Entscheid vom 6. Mai 2019 (SGNEB.2018.4, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch) festgehalten, dass das blosse Einreichen der entsprechenden Steuererklärung im vorliegenden Zusammenhang nicht genüge. Vielmehr müssten die Erben die Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts informieren. Dies wurde hier indes unterlassen. Die Information der Abteilung Bezug des Steueramts, um ausstehende Steuern für das Inventar zu erfahren, genügt im konkreten Fall nicht als Meldung eines Nachlasses. Die absolute Verjährungsfrist beträgt hier wie gesehen (oben, E. 2) 15 Jahre und die relative Frist 5 Jahre seit Kenntnisnahme.