Die Abteilung Bezug des Steueramts des Kantons Solothurn meldete auf Anfrage hin im Juli 2008 die ausstehenden Steuern, was das Erbschaftsamt V quittierte (Vorakten 3 und 4). Nicht informiert wurde anhand der Unterlagen die hier zuständige Abteilung Sondersteuern oder die hierortige Amtschreiberei. Im Jahr 2020 wurde die streitige Nachlasstaxe veranlagt, weil der Rekurrent verlangt hatte, dass das betroffene Grundstück auf die Erben übertragen werde (Vorakten 5). Nach Ansicht des Rekurrenten sei der Bezug der Nachlasstaxe indessen verjährt. 3.2 Das Kantonale Steuergericht hat in einem ähnlichen Entscheid vom 6. Mai 2019 (SGNEB.2018.4, publ.