Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (§ 245 und § 138 Abs. 4 StG). 3.1 Im vorliegenden Fall ist die Erblasserin C. Y. sel. mit letztem Wohnsitz in X BL am XX. Mai 2008 verstorben. Sie hinterliess ihren beiden Söhnen, dem Rekurrenten und seinem Bruder B. Y., in Z ein Grundstück GB Nr. 001. Im Kanton Basel-Landschaft wurde im Juni 2008 ein vereinfachtes Inventar erstellt (Vorakten 2). Die Abteilung Bezug des Steueramts des Kantons Solothurn meldete auf Anfrage hin im Juli 2008 die ausstehenden Steuern, was das Erbschaftsamt V quittierte (Vorakten 3 und 4).