Die Höhe als solche ist nicht bestritten. 2. § 244 StG regelt die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer, insoweit nicht die Verjährungsbestimmung für die direkte Staatssteuer (§ 138 StG) zur Anwendung gelangt. Gemäss § 244 Abs. 1 StG erlischt das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, nach zehn Jahren nachdem der Steueranspruch entstanden ist. Im Fall einer beschränkten Steuerpflicht, d.h. wenn nur eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht, beträgt die Frist fünf Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang Kenntnis erhalten hat. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (§ 245 und § 138 Abs. 4 StG).