b GO, Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen (§ 242 Abs. 1 und § 160 Abs. 2 StG). Die Einreichung des Rekurses erfolgte fristgerecht. Der Rekurrent ist beschwert, so dass auf den Rekurs einzutreten ist. 1.2 Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage der Veranlagungsverjährung bezüglich der Nachlasstaxe, welche von der Vorinstanz im Rahmen des Erbgangs von C. Y. sel. in Höhe von CHF 14'212.45 erhoben wurde. Die Höhe als solche ist nicht bestritten.