Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 erfolgte dazu die Rückäusserung des Rekurrenten. Beide Parteien hielten an ihren bisherigen Standpunkten vollumfänglich fest. Auf die Vorbringen ist, soweit diese entscheidrelevant sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1 Gegen einen Einspracheentscheid betreffend die Festsetzung der Nachlasstaxe kann nach § 242 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) beim Steuergericht schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurrent ist zu diesem Rechtsmittel legitimiert und das Steuergericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG und § 56 Abs. 1 lit. b GO, Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12).