Der Einsprecher nehme zu Unrecht an, die Steuerbehörde sei eine "reine" Veranlagungsbehörde, der die erfolgte Erbschaft bekannt gewesen sein müsse. Indessen schreibe das Gesetz ausdrücklich vor, dass das kantonale Steueramt und nicht die Veranlagungsbehörde über den Erbgang zu informieren sei. Demnach sei der Einsprecher der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht korrekt nachgekommen. Das Steueramt habe damit die Nachlasstaxe zurecht erhoben. 2.1 Mit Eingabe vom 8. September 2020 erhob A. Y. (nachfolgend Rekurrent) Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2020.