Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 erhob A. Y. (auch im Namen von B. Y.) Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der genannten Nachlasstaxe. Zur Begründung führte er vor allem aus, die Verjährung sei eingetreten, da seit Kenntnisnahme der Erbschaft durch das Steueramt 12 Jahre vergangen seien. 1.2 Mit Verfügung vom 26. August 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es stellte sich dabei auf den Standpunkt, der die Verjährung auslösende Steueranspruch sei mit dem Tod der Erblasserin am XX. Mai 2008 entstanden.