{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-5_2020-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146844&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2dc8bee95b79959571faa9ba34ba3f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 30.11.2020 SGNEB.2020.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 30.11.2020 SGNEB.2020.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 30.11.2020 SGNEB.2020.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:14", "Checksum": "3ed6bcce6f26e7109b2c18c3f8ac5cf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 30.11.2020 SGNEB.2020.5\nRegeste:\nNachlasstaxe\n\n\n3.3.3 Dementsprechend hat sich das kantonale Steueramt das Wissen der Veranlagungsbehörde nicht ohne weiteres anrechnen zu lassen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das Steueramt auch tatsächlich Kenntnis von den Informationen hatte, welche einer anderen Verwaltungseinheit vorlagen. Voraussetzung für die Auffassung des Rekurrenten wäre somit gewesen, dass solche Informationen effektiv übermittelt worden und das zuständige kantonale Steueramt untätig geblieben wäre. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Dem Steueramt kann nicht vorgeworfen werden, dass es nicht bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis hatte bzw. hätte Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen kantonalen Steueramt erst mit der Grundbuchanmeldung des Rekurrenten vom … April 2020 die entsprechenden Informationen vorlagen, welche die Grundlage zur Erhebung der Nachlasstaxe bei der Erblasserin darstellen (vgl. zum Ganzen auch KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.5).\n3.3.4 Dass eine solche Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch insofern, als hier bei der Erblasserin nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestand kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird kein Erbschaftsinventar aufgenommen. Hat dagegen ein Erblasser seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Solothurn, wodurch er eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird jeweils ein Erbschaftsinventar durch die örtlich zuständige Amtschreiberei erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 und § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In einem solchen Fall müsste sich das kantonale Steueramt das Wissen der Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Das Gesetz schreibt indessen ausdrücklich vor, dass das kantonale Steueramt über den Erbgang zu informieren ist (§ 241 Abs. 2 StG); diese gesetzlichen Mitwirkungspflichten können nicht einfach übergangen werden (vgl. auch KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.6).\n3.3.5 Wie erwähnt, handelt es sich beim kantonalen Steueramt (zuständig für die Erhebung der Nachlasstaxe) und den zuständigen Veranlagungskreisen (zuständig für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen) um räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Daher kann nicht ohne weiteres eine Wissenszurechnung vorgenommen werden. Von Bedeutung ist sodann der gesetzliche Gesamtkontext von § 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zum Gegenstand haben, umfasst Abs. 3 die Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Nachlasstaxe hält Abs. 2 fest, dass der Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen hat. Bezüglich der Meldepflicht für die Schenkungssteuer hält Abs. 3 fest, dass der Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen hat. Mit anderen Worten ist für die Schenkungssteuer ausdrücklich die Meldepflicht mittels Steuererklärung (unter der entsprechenden Rubrik) vom Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe eine solche Möglichkeit gesetzlich nicht geregelt ist. Demnach hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe - mit Blick auf die ausdrücklich fehlende Regelung in Abs. 2 - offenbar nicht vorgesehen. Dementsprechend ist auch in dieser Hin-sicht - gestützt auf die genannte unterschiedliche Gesetzgebung der Meldepflicht für die Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - zusätzlich zur Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung die zuständige Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts zu informieren (vgl. KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.8). Dies war hier wie aufgezeigt indessen nicht der Fall.\n3.3.6 Somit ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Erben der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht korrekt nachgekommen seien, nicht zu beanstanden. Daher waren die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD berechtigt, mit Verfügung vom 19. Juni 2020 die Nachlasstaxe für die Erblasserin zu erheben, da das Steueramt erst am … April 2020 von der Erbschaft bzw. vom Ableben der Erblasserin Kenntnis erhalten hat, womit die fünfjährige Veranlagungsverjährung eingehalten ist. Die vom Rekurrenten geltend gemachte Veranlagungsverjährung ist somit nicht eingetreten. Ebenso wenig ist die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren abgelaufen. Der Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'491 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 741).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'491 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Finanzdepartement\n- Amtschreiberei Reg. Solothurn\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}