{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-5_2020-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146844&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2dc8bee95b79959571faa9ba34ba3f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 30.11.2020 SGNEB.2020.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 30.11.2020 SGNEB.2020.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 30.11.2020 SGNEB.2020.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:08:14", "Checksum": "3ed6bcce6f26e7109b2c18c3f8ac5cf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 30.11.2020 SGNEB.2020.5\nRegeste:\nNachlasstaxe\n\nSteuergericht\nUrteil vom 30. November 2020\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Jutzi, Kellerhals\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2020.5\nA. Y.\ngegen\nbetreffend Nachlasstaxe\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 A. Y. und B. Y. sind die Erben ihrer Mutter, C. Y. sel. mit letztem Wohnsitz in X BL. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 19. Juni 2020 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD A. Y. (auch bevollmächtigt durch B. Y.) die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihm die Veranlagung der Nachlasstaxe von CHF 14'212.45. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 erhob A. Y. (auch im Namen von B. Y.) Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der genannten Nachlasstaxe. Zur Begründung führte er vor allem aus, die Verjährung sei eingetreten, da seit Kenntnisnahme der Erbschaft durch das Steueramt 12 Jahre vergangen seien.\n1.2 Mit Verfügung vom 26. August 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es stellte sich dabei auf den Standpunkt, der die Verjährung auslösende Steueranspruch sei mit dem Tod der Erblasserin am XX. Mai 2008 entstanden. Erst mit dem entsprechenden schriftlichen Antrag der Erben an das Grundbuchamt, eingegangen am … April 2020, sei die Vermögensübertragung der Veranlagungsbehörde zur Kenntnis gelangt. Da es um einen ausserkantonalen Erbgang gehe, sei hier die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend. Die Veranlagungsverjährung ende damit erst am … Mai 2023. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2020 sei somit innert der Verjährungsfrist erfolgt. Weiter sei im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar erstellt worden, weshalb die Erben dem Steueramt die Erbschaft innert einem Jahr seit Eröffnung des ausserkantonalen Erbgangs im Jahr 2008 hätten anzeigen müssen. Dies hätten die Erben indes unterlassen. Die Abteilung Nebensteuern habe erst aufgrund der Meldung vom … April 2020 beim Grundbuchamt Region Solothurn Kenntnis von der Erbschaft erhalten. Hier begründe das Grundstück der Erblasserin in Z eine Steuerpflicht der Erben für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn. Der Einsprecher nehme zu Unrecht an, die Steuerbehörde sei eine \"reine\" Veranlagungsbehörde, der die erfolgte Erbschaft bekannt gewesen sein müsse. Indessen schreibe das Gesetz ausdrücklich vor, dass das kantonale Steueramt und nicht die Veranlagungsbehörde über den Erbgang zu informieren sei. Demnach sei der Einsprecher der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht korrekt nachgekommen. Das Steueramt habe damit die Nachlasstaxe zurecht erhoben.\n2.1 Mit Eingabe vom 8. September 2020 erhob A. Y. (nachfolgend Rekurrent) Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2020. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids hinsichtlich der Nachlasstaxe von CHF 14'212.45 infolge Verjährung, unter Kostenfolge zu Lasten des kantonalen Steueramts. Zur Begründung hielt der Rekurrent, auch im Namen seines Bruders B. Y., im Wesentlichen fest, dass die Erben der Deklarationspflicht nachgekommen seien. Mit der Eingangsbestätigung des Erbschaftsamts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2008 sei die Mitwirkungspflicht der Erben belegt und der Behörde seit über 10 Jahren bekannt gewesen. Für die Aufforderung zur Erhebung der Steuern seien die Erben nicht zuständig gewesen; vielmehr hätten sie erwarten dürfen, dass ihnen die betreffenden Steuern in Rechnung gestellt würden. Sie hätten der Behörde den Erbgang mitgeteilt; die Behörden hätten es aber unterlassen, die Nachlasstaxe zu erheben. Die Grundbuchmutation vom … April 2020 sei auf Druck der kantonalen Behörden hin erfolgt infolge einer Zwangsenteignung wegen einer Strassenerweiterung. Dafür seien die Erben bisher nicht entschädigt worden; indessen sei die Nachlasstaxe erhoben worden. Sodann wiederholte der Rekurrent die Begründung der Einsprache. Als Fazit führte er an, die Amtschreiberei bzw. die kantonale Steuerbehörde habe am 15. Juli 2008 Kenntnis vom Erblass gehabt. Seitdem seien fast 12 Jahre vergangen. Die Erben verlangten die Aufhebung der Nachlasstaxe und der angefochtenen Verfügung infolge Verjährung.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 äusserte sich das Steueramt (Vorinstanz) zur Eingabe des Rekurrenten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 erfolgte dazu die Rückäusserung des Rekurrenten. Beide Parteien hielten an ihren bisherigen Standpunkten vollumfänglich fest. Auf die Vorbringen ist, soweit diese entscheidrelevant sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1.1 Gegen einen Einspracheentscheid betreffend die Festsetzung der Nachlasstaxe kann nach § 242 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) beim Steuergericht schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurrent ist zu diesem Rechtsmittel legitimiert und das Steuergericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG und § 56 Abs. 1 lit. b GO, Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen (§ 242 Abs. 1 und § 160 Abs. 2 StG). Die Einreichung des Rekurses erfolgte fristgerecht. Der Rekurrent ist beschwert, so dass auf den Rekurs einzutreten ist.\n1.2 Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage der Veranlagungsverjährung bezüglich der Nachlasstaxe, welche von der Vorinstanz im Rahmen des Erbgangs von C. Y. sel. in Höhe von CHF 14'212.45 erhoben wurde. Die Höhe als solche ist nicht bestritten."}