Es kann darauf daher nicht weiter eingegangen werden. Der Rekurs ist nach den Erwägungen somit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: