Soweit des Weiteren die einstweilige Aufhebung des Verzugszinses verlangt wird, kann mit dem Steueramt auf dessen Merkblatt betreffend kurzfristige Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie hinsichtlich der Steuerperioden 2019 und 2020 verwiesen werden; danach fallen hier ab 1. März 2020 vorderhand keine Verzugszinsen an. Was schliesslich die geltend gemachten Zahlungserleichterungen bzw. Stundung und Erlass anbelangt, ist dies separat beim Finanzdepartement zu beantragen (Erlassabteilung; § 182 StG, Erlass); die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nachzuweisen. Sie können nicht im vorliegenden Rekursverfahren geltend gemacht werden. Es kann darauf daher nicht weiter eingegangen werden.