dies gilt für die Veranlagung sowohl der Nachlasstaxe als auch der Erbschaftssteuer (§ 227 Abs. 1 mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Die Aktiven sind wie gesehen zum Verkehrswert zu berechnen (§ 220 Abs. 1 StG). Im Übrigen erscheint im Hinblick auf die relativ geringe strittige Differenz von 3.7 % die Einholung eines Gutachtens nicht als notwendig (vgl. § 242 Abs. 2 StG). Soweit des Weiteren die einstweilige Aufhebung des Verzugszinses verlangt wird, kann mit dem Steueramt auf dessen Merkblatt betreffend kurzfristige Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie hinsichtlich der Steuerperioden 2019 und 2020 verwiesen werden;