Demzufolge ist der an sich auch unstreitige Zinszuschlag für die Rückstellungen (0.91 %) entsprechend tiefer anzusetzen. Daher ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Steueramt die von der Rekurrentin geltend gemachten Kapitalisierungssätze als eher hoch angesehen hat, was zu tieferen Ertragswerten geführt hat. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin muss das Steueramt nicht zuwarten, bis die Liegenschaft verkauft wird, um die Steuer zu veranlagen. Dafür ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht; dies gilt für die Veranlagung sowohl der Nachlasstaxe als auch der Erbschaftssteuer (§ 227 Abs. 1 mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG).