Das Steueramt hat bei der an sich unbestrittenen Bewertungsmethodik der Liegenschaft nach deren Ertragswert anhand des Kapitalisierungssatzes berücksichtigt, dass es hier um ein Einfamilienhaus bzw. eine Selbstnutzerimmobilie geht (Vernehmlassung vom 18.5.2020). Dass dabei ein tieferer Nettozinssatz anzunehmen ist als bei Mehrfamilienhäusern, Büro- und Geschäftsbauten, ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist der an sich auch unstreitige Zinszuschlag für die Rückstellungen (0.91 %) entsprechend tiefer anzusetzen.