Bei einer Differenz von hier 3.7 % (675'000 zu 650'000) kann nicht von einem falschen oder richtigen Wert gesprochen werden. Das Steuergericht hat daher keine Veranlassung, die Beurteilung des Steueramts zu korrigieren. Dessen Berechnungen sind zudem nachvollziehbar begründet worden. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3.3 Das Steueramt hat bei der an sich unbestrittenen Bewertungsmethodik der Liegenschaft nach deren Ertragswert anhand des Kapitalisierungssatzes berücksichtigt, dass es hier um ein Einfamilienhaus bzw. eine Selbstnutzerimmobilie geht (Vernehmlassung vom 18.5.2020).