Das Steuersubstrat ist daher bei der Nachlasstaxe und bei der Erbschaftssteuer weitestgehend dasselbe. 3.1 Im konkreten Fall haben die Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers zwei Verkehrswertschatzungen eingeholt, welche einen Verkehrswert von CHF 575'000 bzw. CHF 650'000 berechnen. Das Steueramt legte den Verkehrswert indessen auf CHF 675'000 fest. Die Rekurrentin reichte in der Folge beide Schatzungen ein. Das Steueramt hielt indes am festgelegten Verkehrswert fest, da eine Differenz von 3.7 % nicht zu beanstanden sei; eine Abweichung von ca. 10 % sei zu akzeptieren. Im vorliegenden Rekurs wird v.a. festgehalten, dass ein Verkaufspreis von CHF 675'000 nicht realisiert könne.