Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalls oder der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 3 StG). Die Bewertung der Aktiven und Passiven erfolgt bei der Erbschaftssteuer grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie bei der Nachlasstaxe (vgl. § 227 StG mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Das Steuersubstrat ist daher bei der Nachlasstaxe und bei der Erbschaftssteuer weitestgehend dasselbe.