§ 221 Abs. 1 StG regelt die Passiven, also die Abzüge, die vom Wert der Aktiven des Rücklasses vorgenommen werden können. Abgabepflichtig sind die Erben (vgl. § 218 Abs. 1 StG). Die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 2 StG; KSG vom 21.10.2019, SGNEB.2018.8, E. 3, unter gerichtsentscheide.so.ch).