Zurzeit erhalte sie nur noch eine AHV von CHF 1'972. Um den Lebensbedarf zu decken, müsse sie von der Bank Geld abheben. Ausserdem habe die Ausgleichskasse das Haus mit CHF 650'000 angerechnet. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Die fristgerechte Eingabe der Rekurrentin ist als formgerecht anzusehen. Die Rekurrentin ist beschwert und damit zum Rekurs legitimiert. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11, § 56 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12). Auf den Rekurs ist einzutreten.