Die Rekurrentin hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. angeführt, die angewendeten Kapitalisierungssätze seien eher hoch, was zu tieferen Ertragswerten führe. Das Steueramt habe daher an seiner Berechnung festgehalten. Bezüglich des Antrags betreffend einstweilige Aufhebung des Verzugszinses von 3 % verwies das Steueramt auf sein einschlägiges Merkblatt zur Corona-Pandemie. Den Erben sei bereits bei der Einreichung der ersten Schatzung die Existenz der zweiten Schatzung bekannt gewesen; diese habe den Verkehrswert des Steueramts weitgehend bestätigt.