Nach Rücksprache mit dem Anwalt sei eine Steuer immer von einem effektiv erzielten Einkommen oder Gewinn zu erheben. Die Erben hätten nicht gewusst, dass die Höhe der Schatzungen wichtig sei. Es sei ein reiner Zufall, dass eine Verkehrswertschatzung der Liegenschaft vorliege. Wenn keine Schatzung vorhanden gewesen wäre, hätte die Sache auch keinen anderen Verlauf genommen. Die Rekurrentin fragt, ob dann das Erbschaftsamt den errechneten Verkehrswert von CHF 585'000 oder CHF 595'000 ins Inventar aufgenommen hätte. Wäre ein Inventarwert von CHF 675'000 aufgelistet worden, hätten die Erben ebenfalls Einspruch erhoben bei einer Schatzungsdifferenz von mind. CHF 80'000.