Eine zweite Schatzung der Parteien vom 2. Oktober 2019 berechne einen Wert von CHF 650'000. Im Schatzungswesen gelte eine Abweichung des Schatzungsresultats von +/- 10 % als Übereinstimmung. Hier bestehe eine Abweichung der beiden Werte (675'000 und 650'000) von 3.7 %. Folglich sei der vom Steueramt berechnete Wert nicht zu beanstanden. Es müsse zudem nicht der Verkauf der Liegenschaft abgewartet werden für die Veranlagung der Steuer. Die Einsprache sei unbegründet. 2.1 Mit Einsprache vom 17. April 2020 (Postaufgabe) gelangte A Y (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des Steueramts vom 27. März 2020.