{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2020-3_2020-08-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145962&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d21f8f3a52db8b89116a5d83be333518"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2020.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:45", "Checksum": "d235f7227e9ae0bc1f7bed6105f454d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n3.3 Das Steueramt hat bei der an sich unbestrittenen Bewertungsmethodik der Liegenschaft nach deren Ertragswert anhand des Kapitalisierungssatzes berücksichtigt, dass es hier um ein Einfamilienhaus bzw. eine Selbstnutzerimmobilie geht (Vernehmlassung vom 18.5.2020). Dass dabei ein tieferer Nettozinssatz anzunehmen ist als bei Mehrfamilienhäusern, Büro- und Geschäftsbauten, ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist der an sich auch unstreitige Zinszuschlag für die Rückstellungen (0.91 %) entsprechend tiefer anzusetzen. Daher ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Steueramt die von der Rekurrentin geltend gemachten Kapitalisierungssätze als eher hoch angesehen hat, was zu tieferen Ertragswerten geführt hat. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin muss das Steueramt nicht zuwarten, bis die Liegenschaft verkauft wird, um die Steuer zu veranlagen. Dafür ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht; dies gilt für die Veranlagung sowohl der Nachlasstaxe als auch der Erbschaftssteuer (§ 227 Abs. 1 mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Die Aktiven sind wie gesehen zum Verkehrswert zu berechnen (§ 220 Abs. 1 StG). Im Übrigen erscheint im Hinblick auf die relativ geringe strittige Differenz von 3.7 % die Einholung eines Gutachtens nicht als notwendig (vgl. § 242 Abs. 2 StG). Soweit des Weiteren die einstweilige Aufhebung des Verzugszinses verlangt wird, kann mit dem Steueramt auf dessen Merkblatt betreffend kurzfristige Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie hinsichtlich der Steuerperioden 2019 und 2020 verwiesen werden; danach fallen hier ab 1. März 2020 vorderhand keine Verzugszinsen an. Was schliesslich die geltend gemachten Zahlungserleichterungen bzw. Stundung und Erlass anbelangt, ist dies separat beim Finanzdepartement zu beantragen (Erlassabteilung; § 182 StG, Erlass); die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nachzuweisen. Sie können nicht im vorliegenden Rekursverfahren geltend gemacht werden. Es kann darauf daher nicht weiter eingegangen werden.\nDer Rekurs ist nach den Erwägungen somit abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern (mit Akten)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Amtschreiberei …\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}